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   LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00 KA ER   

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LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00 KA ER (https://dejure.org/2000,8056)
LSG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2000 - L 7 B 19/00 KA ER (https://dejure.org/2000,8056)
LSG Berlin, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER (https://dejure.org/2000,8056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 575
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00
    c) Die Erforderlichkeit der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter während des dem 24. Juni 1997 vorangehenden Dreijahreszeitraumes belegt, dass der Gesetzgeber die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung davon abhängig gemacht hat, dass der Zulassungs-/Ermächtigungsbewerber in dieser Zeit durch die Versorgung von Patienten aus dem Kreis der gesetzlichen Krankenversicherten ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführungsmöglichkeit seiner Tätigkeit begründet und durch einen dadurch angesammelten Patientenstamm einen Bestandsschutz erworben hat (in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - S. 6 UA).

    Es spricht deshalb alles dafür, dass der Antragstellerin auch kein schwerer Nachteil dadurch entsteht, dass sie auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren verwiesen wird (in diesem Sinne der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - S. 8).

    Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kostenerstattung nach § 13 SGB V sind im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz nicht verändert worden, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch weiterhin eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen, insbesondere bei laufenden Behandlungen und Verlängerungsanträgen, in Betracht kommen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - S. 8).

  • LSG Berlin, 13.03.2000 - L 7 B 24/99

    Einstweilige Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung zur

    Auszug aus LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00
    Hat ein Psychotherapeut nicht während des gesamten Dreijahreszeitraumes an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen, sondern seine Tätigkeit auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt, so sind an die erbrachten Leistungen sowohl in zeitlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Abrechnung von Behandlungsstunden im gesamten Dreijahreszeitraum (Beschlüsse des Senats vom 13. März 2000 - L 7 B 24/99 KA ER - sowie vom 24. März 2000 - L 7 B 21/00 KA ER -).

    Sie stand deshalb Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung weit weniger als halbtags zur Verfügung, was schon für sich dagegen spricht, dass die von ihr erbrachten Leistungen an gesetzlich Krankenversicherte wesentlicher Bestandteil ihrer psychologischen Tätigkeit während des Dreijahreszeitraumes waren (vgl. den Beschluss des Senats vom 13. März 2000 - L 7 B 24/99 KA ER -).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00
    Dies wird verkannt, wenn in dem Teilnahmeerfordernis des § 95 Abs. 10 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung eine "Härtefallregelung' (vgl. dazu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, zitiert nach Salzel/Stege, Psychotherapeutengesetz, S. 126 und 127) gesehen wird; auch die Rechtsauffassung der Antragstellerin, § 95 Abs. 10 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V "strukturierten den Zugang zur bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung vertragspsychotherapeutischer Versorgung nicht abwehrrechtlich, sondern begünstigend', verkennt die Funktion des Teilnahmeerfordernisses, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. hierzu BVerfGE 1, 299, 312).
  • LSG Berlin, 24.03.2000 - L 7 B 21/00

    Bedarfsunabhängige Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung als

    Auszug aus LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00
    Hat ein Psychotherapeut nicht während des gesamten Dreijahreszeitraumes an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen, sondern seine Tätigkeit auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt, so sind an die erbrachten Leistungen sowohl in zeitlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Abrechnung von Behandlungsstunden im gesamten Dreijahreszeitraum (Beschlüsse des Senats vom 13. März 2000 - L 7 B 24/99 KA ER - sowie vom 24. März 2000 - L 7 B 21/00 KA ER -).
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Nur auf eine solche Behandlung besaßen die Versicherten der Krankenkassen einen Leistungsanspruch und nur solche Leistungen durften die Krankenkassen honorieren; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Behandler im Delegationsverfahren oder auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen ist (so zutreffend LSG Berlin, Beschluß vom 9. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2002 - 12 A 4007/00

    Unterbringung eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in ein

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552, 556; Hauck, Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar, § 111 Rdnr. 5.
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 44/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Nur auf eine solche Behandlung besaßen die Versicherten der Krankenkassen einen Leistungsanspruch und nur solche Leistungen durften die Krankenkassen honorieren; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Behandler im Delegationsverfahren oder auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen ist (so zutreffend Landessozialgericht Berlin, Beschluß vom 9. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER -).
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 46/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Nur auf eine solche Behandlung besaßen die Versicherten der Krankenkassen einen Leistungsanspruch und nur solche Leistungen durften die Krankenkassen honorieren; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Behandler im Delegationsverfahren oder auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen ist (so zutreffend LSG Berlin, Beschluß vom 9. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER -).
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 22/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Nur auf eine solche Behandlung besaßen die Versicherten der Krankenkassen einen Leistungsanspruch und nur solche Leistungen durften die Krankenkassen honorieren; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Behandler im Delegationsverfahren oder auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen ist (so zutreffend LSG Berlin, Beschluß vom 9. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER -).
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 51/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Nur auf eine solche Behandlung besaßen die Versicherten der Krankenkassen einen Leistungsanspruch und nur solche Leistungen durften die Krankenkassen honorieren; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Behandler im Delegationsverfahren oder auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen ist (so zutreffend LSG Berlin, Beschluß vom 9. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER -).
  • OVG Thüringen, 26.05.2004 - 3 KO 76/04

    Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X im Sozialhilferecht; Abtretung;

    Die §§ 103 ff. BSHG schließen die §§ 102 ff. SGB X deshalb nur insoweit aus, wie das spezielle Recht reicht; ein Verstoß der §§ 102 ff. SGB X gegen zwingende Strukturprinzipien der §§ 103 ff. BSHG ist, jedenfalls soweit die Anspruchsgrundlagen selbst in Frage stehen, nicht ersichtlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A12373/99 - ZFSH/SGB 2000, 552; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Mai 2001 - 2 L 6/01 -, nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 5 C 30/01 - zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - zitiert nach Juris; vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl., im Folgenden: Schellhorn, § 103 Rn. 5 ff., jedenfalls für die Anwendbarkeit des § 105 SGB X; Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, im Folgenden: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 97 Rn. 81, vor § 103 Rn. 24; Roos in: v. Wulffen, Kommentar SGB X, 4. Aufl., im Folgenden: v. Wulffen, vor § 102 Rn. 18; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: November 2001, im Folgenden: Oestreicher, vor § 103 Rn. 7; Anhang vor § 103 Rn. 3, 5; a. A. Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Teil II, Stand: Mai 2003, im Folgenden: Mergler/Zink, Abschn. 9 Rn. 6 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2003 - 3 E 5586/00
    Auf den Zeitpunkt der Befriedigung des Dritten durch den Leistungsträger kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 - ZFSH-SGB 2000, 552 (556) m. w. N.).

    Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der der gesamten Rechtsordnung und damit auch dem öffentlichen Recht wie dem hier interessierenden Recht der Erstattung zwischen Jugendhilfeträgern zugrunde liegt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

    Dementsprechend finden die Erstattungsregelungen des SGB X für Sozialhilfeträger Anwendung, es sei denn, bestimmte Fallgestaltungen sind in den §§ 103 ff. BSHG abschließend geregelt (vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, Anhang vor § 103 BSHG, § 105 SGB X Rdnr. 4, im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552), was in Bezug auf gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit nicht der Fall ist.
  • LSG Berlin, 10.05.2000 - L 7 B 23/00

    Bedarfsunabhängie Teilnahme an vertragspsychotherapeutischer Versorgung

    Wie der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2000 - L 7 B 19/00 KA ER - entschieden hat, enthält § 95 Abs. 11 Nr. 2 SGB V einen eigenständigen, der gerichtlichen Nachprüfung voll unterliegenden Versagungsgrund für die bedarfsunabhängige Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung und keine Härtefall- oder Fristenregelung.
  • LSG Berlin, 19.05.2000 - L 7 B 35/00

    Einstweilige Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung, zur Teilnahme an der

  • VG Düsseldorf, 22.02.2002 - 13 K 5586/98

    Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen ; Kenntnisse über die

  • VG Meiningen, 22.02.2007 - 8 K 171/03

    Sozialhilfe

  • VG Köln, 21.09.2006 - 26 K 6419/05

    Anspruch auf Rückerstattung für Jugendhilfe in Form der Heimerziehung erstatteter

  • VG Köln, 21.09.2006 - 26 K 6416/05

    Rückerstattung von in einem Jugendhilfefall erstatteten Kosten für die

  • VG Düsseldorf, 08.02.2002 - 13 K 2979/00

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern hinsichtlich erbrachter

  • VG Magdeburg, 20.03.2007 - 6 A 346/04
  • VG Köln, 15.02.2001 - 26A K 10226/97

    Jugendhilferechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der für die

  • VG Meiningen, 22.01.2007 - 8 K 283/05

    Sozialhilfe (Kostenerstattung); Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern;

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